29. Februar 2016: Informationen zur Direkt-Anhörung in VEMAGS

München/Stuttgart/Wiesbaden. Am Dienstag, den 1. März 2016 starten mit Bayern und Baden-Württemberg die ersten beiden Bundesländer die sogenannte „Direkt-Anhörung“ über die Anwendung VEMAGS®. Sie finden hier einige Hinweise.

Eine „Direkt-Anhörung“ liegt vor, wenn die Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde (EGB) die Anzuhörenden Stellen eines benachbarten Bundesland selbst anhört, ohne dass zuvor die Anhörungsbehörde des benachbarten Bundeslandes angehört wurde (also quasi „direkt“). „Führt die Fahrt nur auf kurze Strecken in ein anderes Land …“ räumt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu §§ 29 (3) und 46 (1) Nr. 5 den Bundesländern die Möglichkeit ein, „Direkt-Anhörungen“ zu regeln und praktizieren zu lassen.

In der Anwendung VEMAGS® wurden die Voraussetzungen geschaffen, bei Daueranträgen „Direkt-Anhörungen“ durchzuführen. Sobald die „Direkt-Anhörungs-Beziehungen“ zwischen einer EGB und der AZH / den AZHen des Nachbarbundeslandes eingerichtet wurde, erscheint (nur) bei Daueranträgen ein weiteres Symbol in der Maske „Anhörung neu“ neben den beiden Symbolen zur Wahl der Anhörungspartner aus der Favoriten- bzw. Gesamtliste.

Das dann angezeigte Fenster „Auswahl der Anhörungspartner“ zeigt dann als einzige Spalte die „Anzuhörende Stellen in benachbarten Bundesländern“. Alle zuvor zentral durch den Juristischen Betreiber VEMAGS® im Auftrag des Bundeslandes, in dem die EGB liegt, eingetragenen AZHen sind dann angehakt. Natürlich kann wie gewohnt bei den AZHen, die nicht angehört werden sollen, der Haken per Klick in das Auswahlfeld entfernt werden. Die Auswahl für alle AZHen kann mit einem Klick in das Feld oberhalb der Trennlinie komplett aufgehoben werden.

Entsprechend der Vorankündigung zum Start der „Direkt-Anhörung“ durch die Bundesländer sind die Regelungen zur Beteiligung der Straßenbaubehörde(n) bzw. der Polizei zu beachten. Es obliegt weiterhin der Verantwortung der Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde, die Vollständigkeit der erforderlichen Beteiligungen (alle Anzuhörenden Stellen wurden angehört) auch bei „Direkt-Anhörungen“ sicherzustellen.

Damit die „direkt“ angehörte AZH erkennen kann, ob die entsprechenden Regularien zum Einsatz kommen, soll im Feld „Sonstige Hinweise“ der Anhörungs-Mitteilungen der Eintrag „Direkt-Anhörung“ erfolgen. Zusätzlich empfiehlt es sich, dort zu vermerken, ob die Straßenbaubehörde bereits durch die EGB „direkt“ angehört wird oder dies noch durch die Straßenverkehrsbehörde des benachbarten Bundeslandes erfolgen muss.

Besondere Bedeutung kommt diesen Einträgen dann zu, wenn Anhörungsbehörden nicht in dieser Rolle sondern in der Funktion der Straßenverkehrsbehörde für Autobahnen „direkt“ als AZH angehört werden sollen. Von einem „mischen“ von „normalen“ und „direkten“ Anhörungen ist dringend abzuraten, da dem Angehörten nicht sicher vermittelt werden kann, für welche Strecke welche Form der Anhörung gewählt wurde.

Die Bundesländer Bayern (BY) und Baden-Württemberg (BW) haben dies so geregelt, dass die Landestelle für Straßentechnik (BW) bzw. die Autobahndirektionen (BY) prüfen, ob eine separate Beteiligung der jeweiligen Straßenverkehrsbehörde für Autobahnen erforderlich ist und melden dies bei deren Erfordernis an die anhörende Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde zurück.

Bitte beachten Sie, dass die „Direkt-Anhörung“ in der Anwendung VEMAGS® derzeit nur zwischen den nachfolgend aufgeführten Bundesländern zur Verfügung steht. Wir werden Sie hier im VEMAGS®-Portal informieren, wenn weitere „Direkt-Anhörungs-Beziehungen“ eingerichtet und freigegeben wurden.

Start-Termin
„Direkt-Anhörung“
Bundesland der EGBBundesland der AZHen
1. März 2016Bayern (BY)Baden-Württemberg (BW)
1. März 2016Baden-Württemberg (BW)Bayern (BY)