Welche Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde (EGB) ist für mich zuständig?

Rechtsgrundlage


Welche EGB für Sie zuständig ist, wird in § 47 (1) StVO in der Fassung vom 18.12.2020 eindeutig geregelt:


(Satz 3) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht, hat.


(Satz 4) Befindet sich der Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Erlaubnis Gebrauch gemacht wird.


Gleiches gilt für Ausnahmegenehmigung nach. § 46 (1) Nr. 5