Neben der sogenannten „einfachen Signatur“ bei Bescheiden ist es in der Anwendung VEMAGS®-Verfahrens-Modul auch möglich, mittels qualifizierter elektronischer Signatur (qeS) Anträge bzw. Änderungsanträge zu stellen und Bescheide zuzustellen. Hier finden Sie Informationen zur qeS.
Bitte beachten Sie den Portal-Artikel zum neuen Release V19T02 der Anwendung VEMAGS®-Verfahrens-Modul und die neuen VEMAGS_System-Anforderungen_ab-Release-6.9.0 (16127 Downloads) !
VEMAGS® bietet Antragstellern die Voraussetzungen, um Ihren VEMAGS®-Antrag inklusive der Erklärung der Haftung mithilfe einer Signaturkarte online „unterschreiben“ zu können. Erlaubnis- und Genehmigungsbehörden (EGB) können neben der „einfachen Signatur“ auch über die qeS den Bescheid „am Bildschirm fertig machen“. Der Antragsteller kann sich auch einen mittels qualifizierter elektronische Signatur zugestellten Bescheid über die Anwendung VEMAGS®-Verfahrens-Modul herunterladen, da es sich in beiden Fällen („einfache Signatur“ und qeS) um einen rechtmäßig zugestellten Verwaltungsakt handelt.
Das VEMAGS®-Verfahrens-Modul nutzt dafür die Governikus DATA Boreum WebEdition. Informationen zu dessen Installation, den unterstützten Karten, Lesegeräten sowie deren Kombinationen finden Sie in folgendem Portal-Artikel 3. Mai 2021: Informationen zur qeS im VEMAGS-Verfahrens-Modul.
Wichtig ist zu wissen, dass der „Empfänger“, d.h. im Fall eines signierten gestellten Antrages die EGB bzw. im Fall eines mittels qeS zugestellten Bescheides der Antragsteller, selbst keine Signaturkarte benötigt, um ein mittels qeS erzeugtes Dokument öffnen bzw. lesen zu können.
Bei dieser höchsten Sicherheitsstufe der elektronischen Signatur wird die Signatur ihrem Urheber über ein qualifiziertes Zertifikat zugeordnet. Dieser sensible Zertifizierungsdienst wird aus dem VEMAGS®-Verfahrens-Modul heraus angefordert, findet aber außerhalb der Anwendung VEMAGS®-Verfahrens-Modul gemäß Signaturgesetz in einer besonders geschützten EDV-Umgebung statt (sog. „Trust-Center“). Diese Anbieter unterliegen der Aufsicht durch die Bundesnetzagentur (BNetzA). Der neue Personalausweis (nPA) bietet ebenfalls die Möglichkeit, als Signaturkarte für qualifiziert elektronische Signaturen genutzt zu werden.
Qualifizierte elektronische Signaturen sind wegen ihres hohen Sicherheitsniveaus der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt und können grundsätzlich im Rechtsverkehr ebenso wie diese eingesetzt werden. Beim Einsatz einer qualifizierten elektronischen Signatur mit Anbieterakkreditierung besteht deshalb für die Anwender ein hohes Maß an Rechtssicherheit.
Innerhalb der Anwendung VEMAGS®-Verfahrens-Modul wird das Signieren eines Antrages bzw. Bescheides mittels qeS mit „S“, „sig.“ bzw. „signiert“ gekennzeichnet. Sie können bei Bedarf die so signierten Dokumente darüber hinaus online über kostenlose Dienste auf deren Gültigkeit überprüfen.
WICHTIGER HINWEIS
Ihre Signaturkarte funktioniert mit der Anwendung VEMAGS® nur dann, wenn diese mit der dort derzeitig eingesetzten Version der Governikus DATA Boreum WebEdition kompatibel ist.
Die Nutzung von sogenannten Pseudonymkarten ist in der Anwendung VEMAGS®-Verfahrens-Modul nicht möglich. In der Regel genügt für die Angabe des Namens der Rufname und der Nachname. Bei Fragen hierzu, setzen Sie sich bitte vor Abschluss des Bestellvorganges mit dem Support des von Ihnen gewählten Trust-Centers in Verbindung.