An dieser Stelle möchten wir Sie über die überarbeiteten Richtlinien für Großraum- und Schwertransporte (RGST 2013) informieren.
Inhalt
Warum wurde die RGST geändert?
Im Bereich Großraum- und Schwertransporte (GST) verfolgen die Verwaltungen die Ziele Schutz der Straßeninfrastruktur und Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Um die weiterhin steigende Anzahl der Antrags- und Genehmigungsverfahren für die Durchführung von Großraum- und/oder Schwertransporten zügig und effizient bearbeiten zu können, wurde 1992 eine einheitliche, für alle Bundesländer verbindliche Verfahrensweise eingeführt.
Damals bot sich als neues Kommunikationsmedium das Telefax an. Die in der RGST 1992 beschriebenen Abläufe wurden hierfür optimiert. Aus Sicht der Informationsverarbeitung hat das „Faxverfahren“ jedoch einen gravierenden Nachteil: Zwischen den Verfahrensbeteiligten kommt es zu Medienbrüchen. Jeder Empfänger eines Telefaxes muss dieses für sich teilweise nacherfassen, um wiederum seine Software-Produkt mit Daten zu versorgen. Der Informationsabgleich ist nur schwer möglich und erfordert hohen Ressourceneinsatz, der im Sinne des gewünschten Prozessergebnisses (Stellungnahmen / Zustimmungen / Bescheide) unproduktiv ist.
Um das Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren auch künftig in einer angemessenen Zeit durchzuführen und um rechtmäßige, insbesondere inhaltlich nachvollziehbare Bescheide zu erzielen, ist es zwingend erforderlich, eine einheitliche, für alle Bundesländer verbindliche Verfahrensweise beizubehalten. Damit wird sowohl den berechtigten Interessen der Wirtschaft, als auch dem öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit und dem Schutz von Straßen und Brücken Rechnung getragen.
Im Jahr 2007 wurde zu dem bisherigen konventionellen Verfahren die internetbasierte, länderübergreifende eGovernment-Anwendung „Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS®)“ eingeführt. Die Überarbeitung der RGST berücksichtigt die durch die Einführung von VEMAGS® erforderlichen Änderungen und ermöglicht es, im Verfahren die Vorteile von IT-Systemen auszuschöpfen.
Wer hat die RGST geändert?
Durch den Bund-Länder-Fachausschuss Straßenverkehrs-Ordnung (BLFA-StVO) wurde eine Arbeitsgruppe (AG) zur Änderung der RGST eingerichtet. Diese aus Experten des Fachverfahrens und der Projektleitung VEMAGS® besetzte AG hat aus den ersten Erfahrungen mit der Anwendung VEMAGS® den Änderungsbedarf ermittelt. Bei der Einarbeitung in die RGST hat die AG darauf geachtet, dass sich diejenigen, die die RGST 1992 kennen, auch schnell in der Überarbeiteten RGST-Version zurecht finden.
Wurden alle fachlichen Rechtsgrundlagen für Großraum- und Schwertransporte geändert?
Der Arbeitsauftrag an die AG „Änderung RGST 1992“ beinhaltete die Modernisierung der Verfahrensanweisungen und vorrangig, durch Schließen von Lücken in der Informationsströmen die weitere Automatisierung von Verfahrensschritten zu ermöglichen. Während der Arbeit der AG wurde schnell klar, dass auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) überarbeitet werden muss, um die Kommunikation und die Abarbeitung der Verfahrensschritte noch weiter beschleunigen zu können. Daher wurde eine weitere AG zur Überarbeitung der VwV-StVO eingerichtet.
In welchen Punkten wurde die RGST konkret geändert?
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die RGST 2013 nicht zwischen dem Fax-Verfahren und VEMAGS® unterscheidet. Ein Antragsteller kann weiterhin entscheiden, ob er ein Telefax an seine Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde (EGB) schickt oder den Antrag in VEMAGS® erfasst und stellt. Die Vorteile der Kommunikation über das Internet mit dem Wegfall von Medienbrüchen und dem Nacherfassungsbedarf von Daten durch die Verfahrensbeteiligten, die Unterstützung bei der Vorgangsverwaltung sowie die Transparenz lassen sich jedoch nur mit VEMAGS® erzielen.
Im Wesentlichen beinhalten die Änderungen:
Trennung in Antragsformular und Bescheiddeckblatt
Die Darstellung des tatsächlich beschiedenen Fahrtweges / Geltungsbereiches im „Bescheidblock“ auf der Rückseite des Antrags- und Bescheidformulares war nicht möglich. Hier kam es immer wieder zu Problemen beim Nachvollziehen der Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung, was im Sinne der Befolgung der Bescheide fatale Folgen für die Infrastruktur und Verkehrssicherheit mit sich bringt.
Durch die Trennung in das Antragsformular und das Bescheiddeckblatt wurde der Raum geschaffen, um nachvollziehbar den Verwaltungsakt Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung darzustellen. Ein Verwaltungsakt muss fünf Merkmale aufweisen: (1) hoheitliche Maßnahme einer (2) Behörde, (3) Regelung eines (4) Einzelfalls mit (5) Außenwirkung. Gerade das 5. Merkmal macht deutlich, dass Stellungnahmen und Zustimmungen solange keine direkt Wirkung gegenüber dem Antragsteller (AS) entfalten können – quasi noch nicht gelten – solange diese nicht durch die EGB per Bescheid an ihn zugestellt werden.
Folgerichtig mussten mit der Trennung in Antragsformular und Bescheiddeckblatt auch die „Ausfüllhinweise“ im Teil I, Kapitel 2 überarbeitet werden.
Aus der „Erklärung zur Haftung“ wurden die „Erklärungen“ die genauso wie alle Angaben im Antrag beim Unterschreiben mit eingeschlossen werden.
Hinweis: In den Versionen ´92 und ´97 der RGST 1992 war der Trennstrich zwischen „Konvoi“ und „Anzahl Fahrzeuge“ nur halbhoch. Die Angabe „Anzahl Fahrzeuge“ ist als „beantragte Anzahl Fahrzeuge im Konvoi“ zu lesen. Es empfiehlt sich, die „Antragsrelevanten Hinweise“ zu nutzen, um den gewünschten Sachverhalt beim Stellen des Antrages genau zu beschreiben.
Aufschlüsselung der Angaben zum Transportvorhaben in Last- und Leerfahrt
Der gewonnene Platz im Antragsformular durch Herauslösen des „Bescheid-Blocks“ konnte zur Aufschlüsselung der Angaben zum Transportvorhaben in Last- und Leerfahrt genutzt werden. Zur Bauwerksprüfung wurden durch die Straßenbauverwaltungen der Bundesländer sogenannte „Fachliche Prüfmodule (FP)“ entwickelt. Diese benötigen für einen Rechenlauf eine eindeutige Zuordnung der Daten des Transportvorhabens zu den Sachverhalten „Lastfahrt“ und „Leerfahrt“. Gerade bei Anträgen gemäß § 29 (3) StVO bringt dies oftmals erlaubnispflichtige Leerfahrten mit sich, wenn auch ohne Ladung enorme Massen in Verkehr gebracht werden sollen. Mit einer Angabe „und Leerfahrt in umgekehrter Reihenfolge zurück“ ist die Prüfung nicht automatisierbar. Dies führt wiederum zu Nacherfassungsaufwand und verzögert so die Abgabe der Stellungnahme. Zumal gerade bei zweibahnigen Straßen wie Autobahnen einleuchtet, dass die „Rückfahrt“ z.B. in Autobahnknoten nie über die gleichen Rampen oder Fahrstreifen stattfinden kann.
Hinweis: Für das Befahren einer Autobahn mit einer erlaubnispflichtigen Fahrzeugkombination (Last- und/oder Leerfahrt) ist zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 (1) Satz 1 Nr. 2 erforderlich.
Inhalte des Bescheides und des Bescheiddeckblattes
Sachverhalte, die nicht ausdrücklich vom Antragsteller beantragt werden, bedürfen keines Bescheides.
Gleichzeitig ist im Bescheid nur erlaubt / genehmigt, was auch ausdrücklich geregelt wird. Entgegen mancherlei Auffassung ist bei der Durchführung eines Transportvorhabens sämtliche StVO-Beschilderung zu beachten. Nur wenn in einer Ausnahmegenehmigung eine konkrete Ausnahme von der Befolgung des Verkehrszeichen-Inhaltes geregelt wurde, darf von der mit dem Verkehrszeichen vorgeschriebenen Verhaltensweise abgewichen werden!
Im Bescheid sind Wiederholungen von Auflagen unzulässig. Dies bedeutet zum einen, dass Stellungnahmen und Zustimmungen fachlich korrekt und ohne Weglassen von Regelungsinhalten zusammenzufassen sind und zum anderen in einem Bescheid nur eine Anlage 2 (Besondere Auflagen) und eine Anlage 3 (Streckenauflagen) enthalten sein sollen. Dies dient der Lesbarkeit und der Nachvollziehbarkeit des Bescheides – gleichzeitig sind dies Anforderungen an Verwaltungsakte gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVerfG).
Dabei sind in sammelnden Stellungnahmen, den Zustimmungen und im Bescheid die Auflagen (Besondere Auflagen und Streckenauflagen) fahrtwegchronologisch zu sortieren und wie bereits beschrieben so weit wie möglich zusammenzufassen.
Zusätzlich bietet das Bescheiddeckblatt der EGB die Möglichkeit, gleichzeitig mit der Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung einen Kostenbescheid als integralen Bestandteil zu erstellen.
Alle Seiten des Bescheides sind oben mit der Bescheidversion/dem Aktenzeichen, mit der Seitenzahl und der Gesamtzahl der Seiten zu versehen.
Einteilung der Auflagenarten
Die Besonderen Auflagen stellen die Auswahl aus dem standardisierten Auflagenkatalog dar und werden zu der (einen) Anlage 2 des Bescheides – sie verschaffen schnell einen Überblick über die Regelungsinhalte des Bescheides vor allem bei der Transportvorbereitung.
Neu ist hier die Nr. 37, die Straßenverkehrsbehörden (StVB) und Baulastträger (SBLT) dazu nutzen können, um auf Internetauftritte mit Informationen zu Baustellen oder Sperrungen hinzuweisen.
Vor allem die Angabe der Strecken/Streckenabschnitte soll dem Antragsteller ermöglichen, den „Geltungsbereich“ innerhalb des Fahrtweges / Geltungsbereiches nachvollziehen und damit einhalten zu können.
Aus der tabellarischen und graphischen Darstellung der Fahrauflagen wurden die Streckenauflagen und diese zu der (einen) Anlage 3 des Bescheides – diese muss man sich wie eine Art Fahrtweg-Aufbereitung eines „Co-Piloten“ vorstellen, der entsprechend dem Verlauf des Fahrtweges die Auflagen vor allem für die Transportdurchführung aufreiht.
Hinweis: In Anlage 1 des Bescheides wird nun klar formuliert, dass der Antragsteller der Bescheidinhaber ist.
Gestaltung der Besonderen Auflagen mit Textformularfeldern
Um die Standardauflagen noch besser hinsichtlich Regelungsinhalt und Verortung (wo gilt die Auflage) nachvollziehbar zu machen, wurden Textformularfelder eingeführt. Wie bei einem Lückentext wird nach Auswahl einer Besonderen Auflage aus dem Auflagenkatalog nur noch das Textformularfeld befüllt, während der Auflagentext selbst nicht verändert werden kann.
Wie geht es weiter?
In Kürze finden Sie hier im VEMAGS®-Portal auch das Antragsformular und das Bescheiddeckblatt als Download.
Die VEMAGS®-Verantwortlichen arbeiten mit Hochdruck an der Umsetzung der Änderungen in der Anwendung VEMAGS®.
Bis zur vollständigen Umsetzung der neuen RGST-Regelungen in einem neuen Release der Anwendung VEMAGS® sowie einer neuen Schema-Version der Xvemags-Schnittstelle empfehlen wir folgende Vorgehensweise:
Last- und Leerfahrt
Last- und Leerfahrt sollten in getrennten Anträgen beantragt werden, da dies die Bearbeitung innerhalb der Fachlichen Prüfmodule (FP) beschleunigt. In der jetzigen Version von VEMAGS® wird bei der Funktion [Antragsdaten kopieren] der Referenz-Antragsident automatisch befüllt.
Antragsteller sollten dies mit ihrer Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde zuvor abstimmen, damit diese über die Auswirkung auf die Gebühren und Auslagen informieren kann.
Besondere Auflagen mit Textformularfeldern
Für April 2014 ist geplant eine Textvorlage hier im VEMAGS®-Portal zur Verfügung zu stellen, in der die Textformularfelder klar zu erkennen sind, um ein versehentliches Ändern der Standard-Auflagentexte verhindern zu helfen.
Streckenauflagen als Ergebnis-Output Fachlicher Prüfmodule
Trotz intensiver Umstellungs-Anstrengungen der Straßenbauverwaltungen der Länder wird es verschiedene Übergangs-Szenarien im Wechsel von der RGST 1992 mit tabellarischen und graphischen Fahrauflagen hin zur RGST 2013 geben (siehe hierzu auch Teil I, Abschnitt 3.4 der RGST 2013).
Empfehlung: Straßenbaulastträger sollten für ihre Streckenauflagen – sofern diese übergangsweise als Anhang zur Stellungnahme hochgeladen werden müssen – als Dokumenttyp „Statischer Nachweis“ auswählen, bis über die Anwendung VEMAGS® der neue Dokumenttyp „Streckenauflagen“ bereitgestellt werden kann. Anleitungen in Form von Ablaufplänen für Fachliche Prüfmodule sind in Vorbereitung und werden Anfang April 2014 hier zur Verfügung gestellt.
Bescheiddeckblatt
Für Bescheide gilt als Verwaltungsakt weiterhin die Anforderung der Nachvollziehbarkeit. Diese ist auch bei Nutzung von VEMAGS® und damit des noch nicht getrennten Antrags- und Bescheidformulares noch immer gegeben.>br>
Es gilt auch weiterhin der Grundsatz: Die Verfahrensherrschaft liegt bei der jeweiligen Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde.