Wiesbaden. Am Sonntag, den 17. November 2013 wurde die Karte der Erlaubnis- und Genehmigungsbehörden veröffentlicht. Darin können Antragsteller entnehmen, ob ihre Behörde bereits die Anwendung VEMAGS® nutzt. Die Gebietsreformen der letzten Jahre in einigen Bundesländern machten eine Überarbeitung der Kartengrundlage erforderlich.
Innerhalb des Antrags- und Genehmigungsverfahrens ist die erste (aus Sicht des Antrages) und gleichzeitig auch letzte (aus Sicht des Bescheides) Behörde die sogenannte Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde (abgekürzt: EGB). Zur besseren Unterscheidung wird die EGB in der VEMAGS®-Dokumentation meist mit dunkelblauer Farbe dargestellt.
Derzeit sind 639 EGBen in der Anwendung VEMAGS® eingerichtet, wovon knapp über 90 % die Anwendung VEMAGS® nutzen.
Gemäß § 47 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Behörde – im Bereich Großraum- und Schwertransporte ist dies eben die EGB – danach, ob in deren Zuständigkeitsbereich (man spricht hier auch von deren Bezirk) der
- Sitz des Antragsteller-Unternehmens in Deutschland oder
- Sitz der Niederlassung bzw.
- Wohnsitz bei Antragstellung als Privatperson oder
- Abgangsort
liegt. Bei Unternehmen, die keinen Sitz in Deutschland haben, ist die für die Gemarkung des Grenzübergangs zuständige EGB auszuwählen (der Großraum- und/oder Schwertransport entsteht quasi an der Grenze).
Bei der Registrierung ist durch den Antragsteller (abgekürzt: AS) die EGB nach den oben genannten Regeln auszuwählen. Diese EGB führt den zweiten Schritt der Registrierung durch, indem Sie auf den Freischaltungswunsch des AS klickt und mit anschließendem Klick auf [Aktivieren] die Registrierung des AS abschließt.
Beim jedem [Stellen] eines Antrags kann der AS für dieses Transportvorhaben nach den oben genannten Regeln die EGB auswählen.
Doch auch wenn die EGB selbst die Anwendung VEMAGS® nicht nutzt, kann der AS diese EGB im Rahmen der Registrierung oder für die Antragstellung auswählen. Im ersten Fall kann die Freischaltung auch durch die zuständigen Landesbeauftragten VEMAGS® vorgenommen werden und im zweiten Fall wird der Antrag durch das System per Fax an die EGB gesendet. Dabei stehen dem AS alle Vorteile wie das Nutzen von Vorlagen, die Plausibilitätsprüfung des Antrages und die Möglichkeiten der Vorgangsuche zur Verfügung.
Download der EGB-Karte: [Download nicht gefunden.]