25. Januar 2022: Release V21F029 ist eingespielt

Release V23F020 der Anwendung VEMAGS-Verfahrens-Modul ist eingespielt

Wiesbaden. Am Dienstag, den 25. Januar 2022 wurde ab 18:00 Uhr in der Produktiv-Umgebung das Release V21F029 eingespielt. Mit diesem Release wurden technologische Anpassungen umgesetzt und vier wichtige Änderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) in der Anwendung VEMAGS®-Verfahrens-Modul abgebildet. Die Anwendung VEMAGS®-Verfahrens-Modul steht seit 19:45 Uhr (geplant war dies erst für 20:00 Uhr) wieder komplett zur Verfügung.

Für alle Benutzer (Benutzer, die direkt mit der Anwendung VEMAGS®-Verfahrens-Modul arbeiten und auch die Benutzer, die über Xvemags mit der Anwendung kommunizieren) stand die Anwendung VEMAGS® am Dienstag, den 25. Januar 2022 von 18:00 Uhr bis 19:45 Uhr nicht zur Verfügung.

Nachdem bereits die Grenze für bis zu 5 Fahrtwege in einem streckenbezogenen Dauerantrag von 60 t auf 68 t gem. Rn. 99 angehoben wurde, werden mit dem Release V21F029 vier weitere Änderungen der VwV-StVO in der Anwendung VEMAGS®-Verfahrens-Modul abgebildet:

  1. Regelung zur Deutschsprachigkeit im anhörfreien Bereich
    Damit gemäß Rn. 145 die Anlage 1 einer Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung ohne die allgemeine Auflage Nr. 2 erstellt werden kann, muss im Block „Bescheinigungen/Erklärung“ der Antragsvorgang durch Anwählen der Checkbox als anhörfrei gekennzeichnet werden. In der Bescheiderstellung kann der Entfall der allgemeinen Auflage Nr. 2, trotz Vorliegen des anhörfreien Bereiches, übersteuert werden (Abzeichnen einer Verkehrssituation, die die Anwesenheit einer Person erfordert, die sich hinreichend in deutscher Sprache verständigen kann).
  2. Regelungen zur Fahrtunterbrechung
    Gemäß Rn. 124 muss beim Vorliegen entsprechender Lagen die Regelungen zur Fahrtunterbrechung bei militärischen Transportvorhaben die allgemeine Auflage Nr. 3 in der Anlage 1 einer Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung anders formuliert werden. Dies kann per Checkbox in der Bescheiderstellung hergestellt werden.
  3. Nutzung von Autobahnen mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen
    Da mit einer Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung nicht das planbare Betreten der Fahrbahn einer Autobahn oder Kraftfahrstraße, die wie eine Autobahn ausgebaut ist, gemäß § 18 (9) StVO genehmigt werden kann, muss gemäß Rn. 81 das Zitat der Rechtsnorm angepasst werden: Ausnahmegenehmigung gem. § 46 (1) Nr. 2, 2. Alternative StVO vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 (1) Satz 1 StVO).
  4. Redaktionelle Änderung in der Bezeichnung von GST
    Gemäß der Überschrift zu Rn. 79 ff. wird die Bezeichnung „Großraum- und Schwertransport“ durch „Großraum- und/oder Schwerverkehr“ ersetzt.

Diese vier Änderungen finden Sie im nachfolgenden Download auf einer Seite zusammengestellt:
Nutzerinformationen Nr. 1 für das Abbilden der VwV-StVO-Änderungen in VEMAGS® (V21F029) (4559 Downloads)

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Melden Sie sich nach Abschluss des Release-Wechsels bitte unbedingt erst dann wieder im System an, wenn dies ausdrücklich über einen entsprechenden Eintrag in den Technischen Hinweisen auf der Login-Seite der Anwendung VEMAGS®-Verfahrens-Modul freigegeben ist. Bitte nutzen Sie die Xvemags-Schnittstelle ebenfalls erst dann wieder, wenn der Release-Wechsel abgeschlossen ist.